Wenn Herr Wenni seinen Honoraranpruch nicht mehr erklären kann – und stattdessen die Mandantin persönlich unangemessen angreift
Am Anfang dieses Falls steht keine eskalierte Auseinandersetzung, sondern eine Mandatskündigung. Rechtsanwalt Michael Wenni beendete die Zusammenarbeit einseitig. Diese Kündigung ist der rechtliche und tatsächliche Auslöser der späteren Honorarrückforderung. Denn mit der Kündigung stellte sich zwingend die Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt noch ein Vergütungsanspruch besteht. Genau hier setzt auch das erstinstanzliche Urteil an, gegen das inzwischen von beiden Seiten Berufung eingelegt wurde. Unabhängig von der fehlenden Rechtskraft bleibt der Ausgangspunkt eindeutig: Die Honorarrückforderung war eine unmittelbare Reaktion auf die Mandatsniederlegung.
Es war für das Gericht nicht erkennbar, dass die von Wenni erbrachten Leistungen von einem nachfolgenden Anwalt hätten genutzt werden können. Die Mandantin musste die Vertretung vollständig neu aufbauen und erneut bezahlen. Nach § 628 BGB entfällt in einem solchen Fall der Vergütungsanspruch des kündigenden Anwalts in dem Umfang, in dem der Mandant gezwungen ist, Ersatzleistungen einzukaufen. Es geht also nicht um eine qualitative Abwertung der Arbeit, sondern um ihre fehlende Verwertbarkeit für den weiteren Fortgang.
Der ursprüngliche Streit: Abrechnung, Vorschüsse, Überzahlung
Vor der Eskalation stand ein überschaubarer Abrechnungskonflikt. Die Mandantin zahlte insgesamt 3.500 Euro an Vorschüssen. In den späteren Schlussrechnungen wurden davon lediglich 1.000 Euro berücksichtigt. Weitere 2.500 Euro tauchten dort nicht auf. Selbst nach der eigenen Berechnung des Anwalts verblieb rechnerisch eine Überzahlung von rund 262 Euro. Dieser Zustand bestand bereits, bevor es zu öffentlichen Auseinandersetzungen oder Internetrezensionen kam. Der Konflikt drehte sich zunächst um eine einfache Frage: Besteht nach Kündigung und Abrechnung noch ein Honoraranspruch oder nicht?
Der Wendepunkt: Die Abrechnung reicht nicht mehr aus
An diesem Punkt hätte der Streit sachlich geklärt werden können. Stattdessen verlagerte sich der Schwerpunkt der Argumentation. Die Verteidigung des Honorars erfolgte zunehmend nicht mehr über Vereinbarungen, Formfragen oder Abrechnungslogik, sondern über Angriffe auf die Person der Mandantin. Die Sachebene wurde verlassen.
Die Vorwürfe im Schriftsatz: Vom Einzelfall zum angeblichen System
In seinen Schriftsätzen beschränkte sich der Anwalt nicht darauf, einzelne Zahlungsfragen zu bestreiten. Er zeichnete ein umfassendes Bild der Mandantin. Ihr wurde vorgeworfen, bewusst Honorarvereinbarungen nicht zu unterzeichnen und dennoch Leistungen einzufordern. Daraus leitete er den Vorwurf gezielter Täuschung ab. Ergänzend stellte er sie als „prozesserfahren“ dar, behauptete, sie habe bereits mehrere Anwälte „verschlissen“, und kündigte an, im Bestreitensfall weitere Kanzleien benennen zu können, die angeblich ebenfalls betroffen gewesen seien. Konkrete Kanzleien wurden dabei nicht genannt.
In der Gesamtschau entsteht so nicht mehr das Bild eines einzelnen Konflikts, sondern das Narrativ eines angeblichen Geschäftsmodells der Mandantin. Wichtig ist die klare Einordnung: Das sind Behauptungen des Anwalts, keine festgestellten Tatsachen. Gerade weil sie nicht bewiesen sind, entfalten sie eine besondere Wirkung.
Prozessual zulässig – aber sachlich grenzwertig
Der Zivilprozess erlaubt Parteien, ihre Sicht darzustellen, zu bestreiten und zuzuspitzen. Diese prozessuale Freiheit erklärt, warum solche Vorträge möglich sind. Sie beantwortet jedoch nicht die Frage, ob sie angemessen sind, insbesondere im Verhältnis zwischen Anwalt und ehemaliger Mandantin. Für die Klärung der Honorarfrage waren diese persönlichen Zuschreibungen nicht erforderlich. Sie dienten erkennbar dazu, eine streitige oder entfallene Honorarbasis nachträglich zu stabilisieren. Dass Gerichte solche Eskalationen nicht automatisch sanktionieren, bedeutet nicht, dass sie unproblematisch sind.
Die gerichtliche Würdigung – und ihre Grenze
Das erstinstanzliche Gericht hat den Abrechnungskomplex klar entschieden und dem Anwalt den Vergütungsanspruch versagt. Die persönlichen Vorwürfe änderten daran nichts. Gleichwohl ist das Urteil nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Für die persönliche Wirkung der Schriftsätze ist das unerheblich. Die Belastung entsteht nicht mit der Rechtskraft, sondern in dem Moment, in dem der Mandant liest, was ihm unterstellt wird.
Die übersehene Dimension: persönliche Belastung
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung ist es für eine Mandantin extrem belastend, vom eigenen Anwalt als jemand dargestellt zu werden, der angeblich systematisch täuscht oder Anwälte „verbraucht“. Auch wenn Gerichte bei immateriellem Schadensersatz hohe Hürden setzen, bleibt diese Belastung real. Sie verschwindet nicht dadurch, dass sie juristisch schwer zu fassen ist.
Die Lehre für Mandanten – eine klare Orientierung
Was lässt sich daraus mitnehmen? Ganz konkret: Honorare sollten vor Mandatsbeginn klar, schriftlich und vollständig geregelt sein. Vorschüsse müssen später vollständig und nachvollziehbar abgerechnet werden. Wird ein Mandat vom Anwalt gekündigt, sollte genau geprüft werden, ob und in welchem Umfang überhaupt noch ein Honoraranspruch besteht. Und Mandanten sollten wissen, dass ein Honorarstreit kippen kann – weg von Zahlen, hin zu persönlichen Vorwürfen.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Wird das Honorar aus Vereinbarungen und Abrechnung erklärt – oder aus Zuschreibungen über meine Person?
Dieser Fall zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Nicht als Verurteilung, sondern als sachliche Warnung.
Haben Sie eine kritische Erfahrung mit der bewerteten Person gemacht?Falls Sie einen Vorfall schildern möchten, der zur Bewertung passt, senden Sie uns bitte hier eine E-Mail mit den Details. Ich werde den Sachverhalt gewissenhaft prüfen und Ihnen im Rahmen meiner Möglichkeiten zur Seite stehen.
Helmut Damm